Erstaunlicherweise spielte Richard Häußler bereits in den 1940er Jahren häufiger größere Rollen in Kriminalfilmen – einem Genre, das kurz vor und nach dem Krieg eigentlich nicht sonderlich populär war. In den 1960er Jahren hingegen, als der Kriminalfilm in Deutschland endlich breite Resonanz fand, waren es nur noch vier Filme, ehe Häußler 1964 überraschend im Alter von nur 55 Jahren an einem Herzinfarkt verstarb.
Zeitlebens war Richard Häußler auf noble Herren jeder Couleur spezialisiert, die sich mal als aufrecht, mal als grundfalsch erwiesen. Seine markant sonore Stimme mit dezenter, aber deutlich erkennbarer Münchner Sprachfärbung unterstrich die besondere Attitüde des weltgewandten Charmeurs, der in den Krimis der 1960er Jahre fast immer ein falsches Spiel spielte.
In „Die seltsame Gräfin“ (1961) verkörperte er unnachahmlich den bereits etwas in die Jahre gekommenen „Finanzberater“ der Gräfin, der wegen Heiratsschwindels schon im Gefängnis gesessen hatte. Das hinderte ihn keineswegs daran, der Gräfin schmierige Komplimente mit langer Schleimspur zu machen. Hinter ihrem Rücken plante er zudem, die junge Brigitte Grothum zu heiraten, um auf diesem Weg erneut an das Geld der Gräfin zu gelangen. Eine typische Wallace-Figur, brillant dargestellt und viel zu wenig gewürdigt.
In „Der Würger von Schloss Blackmoor“ (1963, Bryan Edgar Wallace) und „Das indische Tuch“ (1963) spielte Richard Häußler einen Rechtsanwalt beziehungsweise einen Arzt – zwei Herren, denen man ebenfalls keinesfalls trauen sollte. Besonders in Das indische Tuch bereitet sein Zusammenspiel mit Elisabeth Flickenschildt exquisites Vergnügen. Die größte Rolle übernahm er jedoch in seinem letzten Krimi „Zimmer 13“ (1963/64) als Gangsterboss Joe Legge. Hier wirkt er mit seiner charmanten Erscheinung etwas altmodisch besetzt und dadurch nicht offensichtlich genug als Bösewicht.
Man hätte ihm noch viele passendere Rollen gewünscht – doch im September 1964 war plötzlich Schluss.
Verfasser: Hans-Jürgen Osmers I Sämtliche Texte unterliegen dem Urheberrecht und dürfen ohne Zustimmung und Quellenangabe nicht anderweitig verwendet werden.